FAQ - Ihre Fragen, unsere Antworten
An dieser Stelle beantworten wir Fragen, die immer wieder an uns gestellt werden. Zu Fragen des Adelsrechts verweisen wir auf den entsprechenden Menüpunkt in obenstehender Navigation.
Die Adelmatrikel ist ein öffentlich geführtes Verzeichnis aller Adeligen oder aller bestimmte Anforderungen erfüllenden Adeligen eines Landes.
Bekanntestes Beispiel ist die 1808 eingerichtete bayerische Adelsmatrikel; wer in ihr nicht eingetragen war, wurde in den öffentlichen Akten nicht als adelig anerkannt. Ein generelles Adelsbuch hatte Sachsen (1902), sachlich bzw. regional eingeschränkte Adelsmatrikeln gab es in Württemberg für den standesherrlichen und ritterschaftlichen Adel (1818) und in Tirol für den grundbesitzenden Adel (1363) bzw. in Preußen mit der Rheinischen Adelsmatrikel (1827). Die in Baden mittels Verordnung von 1815 vorgesehene Einrichtung einer Adelsmatrikel konnte entgegen anderslautenden Berichten nicht in die Praxis umgesetzt werden (Lederle, 174f). Auch in Österreich gab es trotz der in der Literatur häufig anzutreffenden gegenteiligen Behauptung keine Adelsmatrikel mit Ausnahme Galiziens und Lodomeriens. Weiters sind auch die Matrikeln der Baltischen Ritterschaften von Livland, Estland, Kurland und Oesel zu erwähnen. Die Matrikel der Kurländischen Ritterschaft wurde bereits ab 1620 erreichtet, die der anderen Ritterschaften in der Mitte des 18. Jahrhunderts.
Zum Briefadel zählen Geschlechter ursprünglich bürgerlicher Herkunft, die von einem Souverän durch Ausfertigung eines Adelsbriefes und der Verleihung eines Wappens in den Adelsstand erhoben wurden. Dieser Prozess begann in Deutschland zur Zeit Kaiser Karls IV., der auf diese Weise die sogenannten Ministerialen (Beamte, vor allem Juristen) adelte. Der älteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wyker Frosch, Scholast an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt. Briefadelige Geschlechter werden in den Adelshandbüchern als Adelige (Freiherrliche, Gräfliche) Häuser B geführt.
Die Primogenitur ist ein Erbfolgeprinzip, bei dem nur der Erstgeborene das Erbe antritt und sämtliche Geschwister ausgeschlossen bleiben. Das Rechtsinstitut dieser Regelung wird als Majorat bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht das Minorat, nach dem der nächste männliche Verwandte und bei gleichem Verwandtschaftsgrad der Jüngste zur Erbschaft berufen ist. Die Primogenitur wurde vor allem in Monarchien eingesetzt, um den Thronfolger zu bestimmen und die Aufteilung eines Herrschaftsgebietes bzw. Landes zu verhindern.
Zum Uradel werden alle Geschlechter gezählt, die vor 1350 nachweislich dem ritterblütigen Adel angehört und in der Regel eine Bestätigung des Adels von einem Souverän erhalten haben. Sie werden im alten Gothaischen Taschenbuch und im neuen Genealogischen Handbuch des deutschen Adels als Adlige (Freiherrliche, Gräfliche) Häuser A geführt. Nicht immer waren Angehörige des Uradels aber Freiherren oder Grafen. Einige dieser Geschlechter lehnten die Erhebungen in den Freiherren- oder Grafenstand ab, weil diese häufig durch Titelkauf desavouiert waren. Beispiele: Die märkische Uradelsfamilie der Edlen von Putlitz, der preußische Staatsminister Karl Ritter von und zum Stein oder Reichskanzler Otto von Bismarck, der die Verleihung des Grafen- und späteren Fürstentitels erst auf Drängen des preußischen Hofes akzeptierte.
Schwertadel ist die Bezeichnung für Militärs, die nach dem Sieg im deutsch-französischen Krieg 1870/71 vom König von Preußen geadelt wurden. Schon am Tage des Einzugs der preußischen Truppen in Berlin verlieh Wilhelm I. 42 Stabsoffizieren den erblichen Adelstitel. In den folgenden Jahren kamen weitere 73 Nobilitierungen hinzu. Unter Friedrich III. wurden fünf Offiziere und unter Wilhelm II. noch 54 geadelt. Als gemeinsames Wappenmerkmal erhielten sie alle ein purpurnes Schildhaupt mit einem grünen Lorbeerkranz, in dem sich ein gekreuztes Zepter und Schwert befinden. Der Schwertadel hat ein eigenes genealogisches Handbuch.
Der Fideikommiß ist eine rechtsverbindliche Verfügung über Familienvermögen. Er legte die Erbfolge und die Pflichten des Besitzers fest und verbot den Verkauf oder die Beleihung des Besitzes. Der Fideikommiß war besonders im niederen Adel verbreitet, um das Familienvermögen, vor allem den Stammsitz und die Güter, über Generationen hinweg zu erhalten. Fideikommisse waren waren seit dem 19. Jahrhundert im Zuge der Eigentumsfreiheit umstritten und wurden durch die Weimarer Reichsverfassung endgültig aufgehoben.